Satzung

Satzung des Radsport Team Kraichgau (Stand 18. März 2011)

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Satzung des
Radsport Team (RST) Kraichgau

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen ,,Radsport Team Kraichgau e.V.”.
1.2 Der Verein ist unter Nr. VR 1388 im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen.
1.3 Er hat seinen Sitz in Bruchsal / Baden.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein Radsport Team Kraichgau mit Sitz in Bruchsal / Baden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Outdoor- / Freiluftradsportes im Amateurbereich in Bruchsal und Umgebung zur Förderung der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung sowie der Gesundheit, der sozialen Kompetenz und der sozialen Kontakte seiner Mitglieder.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei in der Jugendarbeit mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen Hilfestellung für die Bewältigung kommender Lebensaufgaben zu geben.
Hauptsportarten sind:
Straßen- und Bahnrennsport im Lizenzbereich des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR), Radtourenfahren (RTF), Radwandern und Mountainbikesport.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährleistung eines regelmäßigen Sportbetriebs, die Teilnahme an Sportveranstaltungen und Durchführung von Sportveranstaltungen im unter Punkt 2.1 näher beschriebenen Bereich.
Dabei ist Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassischen Fragen zu wahren.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können neben nachgewiesenen Aufwendungen als pauschale Entschädigung maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

3 Mitgliedschaft in Verbänden

3.1 Der Verein ist Mitglied in folgenden übergeordneten Sportverbänden:

a) Badischer Sportbund e.V. (BSB) mit Sitz in Karlsruhe,
b) Badischer Radsportverband e.V. (BRV) mit Sitz in Freiburg im Breisgau,
c) Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) mit Sitz in Frankfurt am Main.
Der Verein erkennt die Satzungen dieser übergeordneten Verbände an.

3.2 Er kann Mitglied weiterer Verbände und Organisationen werden, wenn es seinem Vereinszweck dient.

4 MITGLIEDSCHAFT

4.1 Mitglieder

4.1.1 Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
c) jugendliche Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder.

4.1.2 Ordentliche Mitglieder sind alle Vereinsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.1.3 Jugendliche Mitglieder sind alle Vereinsangehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4.1.4 Ehrenmitglieder sind Vereinsangehörige, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben und deshalb besonders ernannt wurden.

4.1.5 Der Verein vergibt die Ehrenmitgliedschaft und verleiht weitere Ehrungen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende und von der Hauptversammlung zu genehmigende Ehrungsordnung.

4.2 Erwerb der Mitgliedschaft

4.2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck verfolgt oder zu fördern bestrebt ist und einen guten Leumund besitzt.

4.2.2 Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu stellen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

4.2.3 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand ist unanfechtbar. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

4.2.4 Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist im Aufnahmefall gleichzeitig der Mitgliedsnachweis. Mitgliedskarten oder -Ausweise werden nicht ausgestellt.

4.3 Rechte der Mitglieder

4.3.1 Alle Ämter im Verein stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen, auch wenn diese Satzung lediglich die männliche Sprachform verwendet.

4.3.2 Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben in der Hauptversammlung uneingeschränktes Stimmrecht. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich auszuüben. Eine Übertragung oder Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

4.3.3 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.3.4 Jedem Mitglied steht die Einsicht in die Buchführung des Vereins zu.

4.3.5 Der Verein ist verpflichtet, bei der Speicherung personenbezogener Daten seiner Mitglieder die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.

4.4 Pflichten der Mitglieder

4.4.1 Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an.

4.4.2 Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, damit der unter Punkt 2 beschriebene Vereinszweck erreicht werden kann.

4.4.3 Das Vereinseigentum ist von allen Mitgliedern schonend und fürsorglich zu behandeln.

4.4.4 Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

4.4.5 Mit der Beitrittserklärung erteilt das Mitglied gleichzeitig seine Zustimmung zur Speicherung seiner persönlichen Daten, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

4.4.6 Ist der Verein zum Einzug des Mitgliedsbeitrages durch Einzugsermächtigung berechtigt, werden auch die für den Bankverkehr erforderlichen Daten der Mitglieder gespeichert.

4.5 Beiträge

4.5.1 Der Mitgliedsbeitrag wird von allen Mitgliedern erhoben. Eine Staffelung des Beitrages nach sachlichen Kriterien ist zulässig. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.5.2 Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird ausschließlich von der Hauptversammlung festgesetzt.

4.5.3 Die Mitglieder sollen zum Zwecke des bargeldlosen Beitragseinzuges ein Lastschriftmandat erteilen.

4.5.4 Alle Mitglieder sind – unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs oder der Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres – zur Zahlung des vollen Jahres-Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

4.5.5 In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag stunden oder erlassen.

4.5.6 Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung nicht entrichten, können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vom aktiven Sportbetrieb ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden.

4.6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Eine Vererbung der Mitgliedschaft findet nicht statt.

4.6.1 Austritt

4.6.1.1 Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.

4.6.1.2 Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Austrittserklärung.

4.6.2 Ausschluss

4.6.2.1 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins,
b) grobe Verstöße gegen Beschlüsse der Vereinsorgane,
c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
d) grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten
e) sonstige schwerwiegende, die Vereinsdisziplin berührende Gründe.

4.6.2.2 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

4.6.2.3 Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand in grundsätzlich geheimer Abstimmung. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

4.6.2.4 Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Recht der schriftlichen Berufung an die ordentliche Hauptversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.

4.6.2.5 Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Entscheidung der Hauptversammlung über die Berufung zulässig.

4.6.3 Streichung von der Mitgliederliste

4.6.3.1 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den fälligen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet. In der zweiten Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen.

4.6.3.2 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Beschluss wird mit einfachem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds mitgeteilt.

4.6.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist alles Vereinseigentum, das das ehemalige Mitglied im Besitz hat, sofort zurückzugeben.

4.6.5 Unabhängig von der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das ehemalige Mitglied für einen zugefügten Schaden an den Verein haftbar.

4.6.6 Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinerlei Ansprüche auf Rückgabe oder geldwerten Ersatz von an den Verein gespendeten Sachen oder Mitgliedsbeiträgen.

4.6.7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) die Hauptversammlung.

5.1 Der geschäftsführende Vorstand

5.1.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Er besteht aus
a) Erstem Vorsitzenden,
b) Zweitem Vorsitzenden,
c) Kassierer,
d) Schriftführer,
e) Jugendleiter,
f) Erstem Beisitzer und
g) Zweitem Beisitzer.

5.1.2 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist das entsprechende Organ befugt, bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Person kommissarisch einzusetzen. Bei der nächsten Hauptversammlung hat dann eine Nachwahl unter Beachtung des umschichtigen Rhythmus zu erfolgen.

5.1.3 Der geschäftsführende Vorstand ist das leitende Gremium des Vereins. Er ist zur Entscheidung aller Angelegenheiten befugt, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlungen und übernimmt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Insbesondere obliegt dem geschäftsführenden Vorstand
a) die Einberufung der Hauptversammlung,
b) die Berichterstattung in der Hauptversammlung,
c) die Erstellung des Haushaltsplanes – als Grundlage der Geschäftsführung – für das nächste Geschäftsjahr,
d) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Entscheidung über die Streichung von der Mitgliederliste,
f) die Entscheidung über die Stundung oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
g) die Begründung und Beendigung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
h) die Einsetzung von Ausschüssen,
i) die laufende Geschäftsführung,
j) der Erlass von Ordnungen,
k) den Ausschluss eines Mitgliedes und
l) die Ehrung von Mitgliedern.

5.1.4 Die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

5.1.5 Der Verein wird im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. lm Innenverhältnis gilt: Grundsätzlich vertreten der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende gemeinsam. Bei dauerhafter Verhinderung erfolgt die Vertretung durch Vorstandsmitglieder in der unter 5.1.1 festgelegten Reihenfolge.

5.1.6 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften und zur Übernahme von Verpflichtungen bedarf es eines vorherigen schriftlichen Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes oder einer Hauptversammlung. Diese Vorschrift ist nur im Innenverhältnis zu beachten.

5.1.7 Der von der Hauptversammlung genehmigte Haushaltsplan gilt als Beschluss im Sinne des Punktes 5.1.6. Der geschäftsführende Vorstand darf in dessen Rahmen Rechtsgeschäfte abschließen.

5.1.8 Über Punkt 5.1.7 hinaus darf der geschäftsführende Vorstand pro Geschäftsjahr – ohne Beschluss der Hauptversammlung – weitere Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000,- EURO tätigen. Diese Vorschrift ist nur im Innenverhältnis zu beachten.

5.1.9 Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit seiner gewählten Mitglieder. Wird keine absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder erreicht, ist die Entscheidung der Hauptversammlung zu übertragen.

5.1.10 Eine Amtsenthebung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit ist im Rahmen der Hauptversammlung mit der absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zulässig.

5.2 Die Hauptversammlung

5.2.1 Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist die Hauptversammlung.
Sie arbeitet
a) als ordentliche Hauptversammlung oder
b) als außerordentliche Hauptversammlung.

5.2.1.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet einmaljährlich statt. Sie soll im vierten Quartal eines Jahres einberufen werden.
Die ordentliche Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
e) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
f) Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
g) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung,
k) die Entscheidung über Kreditgeschäfte,
l) die Entscheidung über Grundstücksgeschäfte,
m) die Entscheidung über genehmigungspflichtige Baumaßnahmen,
n) die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds.

5.2.1.2 Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, ist eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen.

5.2.2 Ort und Zeitpunkt der Hauptversammlung werden vom geschäftsführenden Vorstand höchstens fünf Wochen mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bruchsal bekannt gegeben.
Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand eine Woche vor dem Versammlungstag auf demselben Wege bekannt gegeben.

5.2.3 Zusätzliche Anträge zu der im Amtsblatt veröffentlichen Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) können nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Hauptversammlung dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins sind unzulässig.

5.2.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.3  Abstimmungen

5.3.1 Sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

5.3.2 Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss dies von der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

5.4 Wahlen

5.4.1 Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht ist höchstpersönlich auszuüben. Eine Übertragung oder Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

5.4.2 Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben das passive Wahlrecht. Wählbar sind grundsätzlich nur anwesende Mitglieder. Abwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung der Kandidatur und zur Annahme der Wahl vorliegt.

5.4.3 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

5.4.4 Die Wahlen erfolgen umschichtig. In geraden Jahren werden der 1.Vorsitzende, der Schriftführer, der Erste Beisitzer und der erste Kassenprüfer, in ungeraden Jahren der 2.Vorsitzende, der Kassierer, der Jugendleiter, der Zweite Beisitzer und der zweite Kassenprüfer gewählt.

5.4.5 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, kann offen durch Handzeichen gewählt werden. Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen.

5.4.6 Soll eine ansonsten offene Wahl geheim erfolgen, so muss dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

5.4.7 Gewählt ist derjenige Kandidat, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl statt. lm zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

5.4.8 Alle Gewählten sind nach der Wahl zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.

6 ORGANISATORISCHES

6.1 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beratungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sowie der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

6.2 Kassenprüfung

6.2.1 Die Kasse und Buchführung des Vereins werden von zwei Kassenprüfern überprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.

6.2.2 Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse beantragen sie Entlastung des Kassierers.

6.2.3 Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen.

6.3 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Vereins werden im Amtsblatt der Stadt Bruchsal abgedruckt. Es steht der Vorstandschaft frei, zusätzlich noch Einladungen usw. zu versenden.

7 SATZUNGSÄNDERUNG

7.1 Antrag auf Satzungsänderung kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen.

7.2 Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung der Hauptversammlung angekündigt werden. Die zu ändernden Ziffern sind mit ihrer Überschrift zu bezeichnen. Soll eine weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung ,,Neufassung der Satzung”.

7.3 Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Hauptversammlung.

7.4 Zur Wirksamkeit der Änderung bedarf diese der Eintragung im Vereinsregister.

8 AUFLÖSUNG DES VEREINS

8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden.

8.2 Die Einberufung der Auflösungsversammlung muss durch per gewöhnlichen Brief versandte persönliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen. Die Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung gelten analog.

8.3 Gemeinsam mit der Einladung ist die Tagesordnung zu übersenden. Die Tagesordnung hat zwingend die Punkte ,,Auflösung des Vereins” und Wahl der ,,Liquidatoren” zu enthalten.

8.4 Die Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

8.5 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.6 Die Auflösungsversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den oder die Liquidatoren.

8.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jugendsports.

9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 18.03.2011 ordnungsgemäß beschlossenen Änderungen der unter Nummer VR 1388 am 08.12.2010 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bruchsal eingetragenen Satzung vom 19.11.2010 sind mit der Eintragung ins Vereinsregister
am 14. April 2011 in Kraft getreten.

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